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AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Die Grundlage einer jeden zufriedenstellenden Geschäftsbeziehung sind in erster Linie Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dessen ungeachtet Ist wegen der Vielzahl der Fragen, die sich in unserer Branche bei der Durchführung der Geschäfte ergeben können, eine Regelung unumgänglich. Diese Regelung wird mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen. Sie liegen unseren sämtlichen Liefergeschäften zugrunde und gelten im Voraus für alle zukünftigen Geschäfte. Etwaigen Geschäftsbedingungen unseres Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn wir den auf einer Bestellung des Käufers abgedruckte Bedingungen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Allgemeines

  1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen
des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
  2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich
bestätigt sind.

II. Angebote, Lieferfristen

  1. Unsere mündlichen oder schriftlichen Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer
verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
  3. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich mit einer Auftragsbestätigung zusagt.
  4. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager und ohne Verpackung, wenn nichts anderes vereinbart wird. Soweit
nichts anderes angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum
gebunden, wenn nicht von Seiten der Lieferwerke neue Preise in Kraft treten.
  5. Die in den Angeboten genannten Preise beziehen sich immer auf die angefragte Menge und gehen von der kompletten
Abnahme in einer Lieferung aus. Für die richtige Auswahl der Warensorte und Mengen ist allein der Kunde verantwortlich.
Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben, wie Ablichtungen, Zeichnungen Maß- und Gewichtsangaben,
gelten nur als annähernd und nicht verbindlich. Die Annahme aller Bestellungen erfolgt unter dem Vorbehalt unserer
Liefermöglichkeit. Soweit nichts anderes angegeben, handelt es sich bei unseren Preisen um Nettopreise. Hinzu kommt
die Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlichen Höhe.

III. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

  1. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr.
Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
  2. Lieferung frei Baustelle / frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Dabei wird eine für schwere LKW mit Anhänger
befahrbare Anfuhrstrasse vorausgesetzt. Fehlt diese Straße und entsteht uns dadurch Zusatzkosten (z.B. für Umladen)
hat der Kunde diese Kosten auch ohne besondere Vereinbarung zu tragen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung
des Kunden die befahrbare Anfuhrstrasse, so haftet dieser für auftretenden Schaden.
  3. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug ebenerdig abgeladen. Wenn ebenerdiges Abladen nicht möglich ist oder
eine andere Abladestelle gewünscht wird, erfolgt das Entladen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und liegt
in dessen voller Verantwortung. Beförderung in den Bau findet nicht statt.
  4. Ist der Einsatz eines normalen LKW-Krans notwendig oder vom Kunden gewünscht, erfolgt dies gegen Berechnung.
  5. Ist die Baustelle nicht besetzt, sind unsere Mitarbeiter zum Abladen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Auch die bei
nicht besetzter Baustelle erfolgte Lieferung ist Vertragserfüllung und führt zum Gefahrenübergang.
  6. Es obliegt dem Kunden, die Vorsichtsmaßnahme zu treffen, die bei örtlichen Verhältnissen notwendig ist, um Schäden
zu vermeiden.
  7. Bei Anlieferung sind wir auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, einen Pauschalbetrag pro Fuhre, zusätzlich
zu den vereinbarten Preisen zu berechnen
  8. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen
usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
  9. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind
Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
  10. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

Bei Abholung von Ware durch den Käufer oder durch einen vom Käufer beauftragten Dritten, trägt der Käufer bzw.
der beauftragte Dritte die alleinige Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Beladung der Ware.
Insbesondere ist der Käufer bzw. der beauftragte Dritte für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen
Gesamtgewichtes und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherheit allein verantwortlich.

IV. Zahlung

  1. Der Kaufpreis ist bei Lieferung sofort, ohne Abzug, fällig.
  2. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum
ohne Abzug fällig.
  3. Eine eventuell vereinbarte Skontovergütung, bezieht sich nicht auf Frachten, Dienstleistungen, Transporthilfen
(Paletten). Der jeweils skontierte Betrag, bzw. der mögliche Skontobetrag wird auf der Rechnung ausgewiesen. Gewährung
von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine älteren offenen Posten stehen.
  4. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsweise des Käufers
nach Vertragsabschluss sind wir berechtigt, mit sofortiger Wirkung von allen mit dem Käufer bestehenden Verträgen,
auch solchen, bei denen Verzug noch nicht eingetreten ist, zurückzutreten und weitere Leistungen bis zu Zahlung zu
unterlassen.
  5. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers;
Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstag
an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten,
mindestens aber von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu
berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  7. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist
der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden • auch gestundeten
- Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung
oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  8. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich
widersprochen wird.
  9. Schecks gelten nicht als Barzahlung.

V. Rücknahme

Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rücknahme ordnungsgemäß ausgelieferter Ware. Etwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall ausdrücklich eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Es genügt nicht, dass die Ware nur von unseren Mitarbeitern in Empfang genommen wird. Kommt es im Einzelfall zu einer Rücknahme, sind wir auch ohne zusätzliche Vereinbarung berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20% des Warenwertes zu verlangen, hinzu kommen die evtl. anfallenden Frachtkosten.

VI. Verpackung

Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten, so werden diese mit ihrem handelsüblichen Einkaufspreis berechnet. Bei Rückgabe in wiederverwendbarem Zustand an unser Lager wird der Betrag abzüglich eines Nutzungsentgeltes gutgeschrieben.

VII. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  1. Die Obliegenheiten der §§377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, alle
erkennbaren, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sofort nach Lieferung, in jedem Fall aber
vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch
sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
  2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
  3. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich
zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und
begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers,
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalte

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden
Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen sowie aller zukünftig
entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.
    Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den
Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung
zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
    Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so
tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der
Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch
außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum
des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers
am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung
gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek
mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen,
 ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne
von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3,4 und 5
abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat
der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer
ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  8. Ober Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder In die abgetretenen Forderungen hat der
Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls.
  10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit
zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus
der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer
über.

IX. Werk- und Werklieferungsverträge

Für alle von uns abgeschlossenen Werk- und Werklieferungsverträge gelten ergänzend zu diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B und C).

X. Kundendaten

Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, Im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

XI. Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Bühl/Baden.

Ausgabe Oktober 2025